Turnverein Lorch am Rhein

Turnverein Lorch am Rhein

Soweit im nachstehenden Satzungstext die männliche Sprachform gewählt ist, gilt die weibliche Sprachform entsprechend und umgekehrt.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Turnverein 1888 e. V.“ Lorch am Rhein und hat seinen Sitz in Lorch.

(2) Er wurde am 18. Januar 1888 gegründet und ist im Vereinsregister unter VR 5404 eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Die Vereinsfarben sind rot-weiß.

 

§ 2 Zweck und Ziele

(1) Der Verein verfolgt folgende Zwecke:

a) Förderung des Sports

b) Förderung der Jugendhilfe und –pflege

(2) Die Ziele und Zwecke des Vereins werden u.a. verwirklicht durch:

a) Durchführung von Übungsstunden und Sportkursen

b) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und Vereinsfahrten

c) Durchführung von Fortbildungen für Übungsleiter

d) Kooperation Schule/Kindergärten

e) Teilnahme an Wettkämpfen

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

(4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

§ 4 Mitgliedschaften des Vereins

(1) Der Verein ist Mitglied

a) des Landessportbundes Hessen e. V.

b) den zuständigen Landesfachverbänden.

 

§ 5 Mitgliedschaften

(1) Der Verein führt als Mitglieder:

a) ordentliche Mitglieder

b) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder.

(2) Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.

(3) Es besteht kein Aufnahmeanspruch in den Verein.

 

§ 6 Mitgliederrechte minderjährige Vereinsmitglieder

(1) Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig i.S.d. Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben, diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.

(2) Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr können die Mitgliedschaft im Verein nur erwerben, wenn die gesetzlichen Vertreter in den Mitgliedschaftsvertrag schriftlich eingewilligt haben.

(3) Kinder und Jugendliche vom 7. bis zum 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.

(4) Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen, dieses kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.

(5) Die jugendlichen Mitglieder wählen in einer gesonderten Jugendversammlung ihren Beauftragten für Jugendarbeit, der durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Stimmberechtigt sind alle Jugendlichen die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.

 

§ 7 Ehrenvorsitzender und Ehrenmitglieder

(1) Ehrenvorsitzender

a) Der Verein kann mehrere Ehrenvorsitzende haben.

b) Diese werden von der Mitgliederversammlung ernannt.

c) Als Ehrenvorsitzender kann ernannt werden, wer in der Vergangenheit die Funktion des 1. Vorsitzenden des Vereins ausgeübt hat.

d) Der Ehrenvorsitzende ist Mitglied des Vereins.

e) Die Regelungen über die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vereins nach dieser Satzung bleiben unberührt.

(2) Ehrenmitglieder

a) Zu Ehrenmitgliedern werden Vereinsmitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise verdient gemacht haben. über die Ernennung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

b) Im Übrigen haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

 

§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu stellen.

(2) Geschäftsunfähige und beschränkt Geschäftsfähige sind durch ihre gesetzlichen Vertreter anzumelden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen. Die Entscheidung ist endgültig, sie ist nicht zu begründen.

 

§ 9 Beendigung und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Ausschluss aus dem Verein.

(2) Kündigung (Austritt)

(3) Streichung von der Mitgliederliste

(4) Tod

 

§ 10 Kündigung (Austritt)

Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, die nur schriftlich für den Schluß eines Kalenderjahres zulässig und spätestens sechs Wochen zuvor gegenüber dem Vorstand zu erklären ist.

 

§ 11 Streichung von der Mitgliederliste

(1) Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Vereinsbeiträgen gemäß dieser Satzung in Verzug ist.

(2) Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

(3) Bestehende Beitragspflichten (Schulden) bleiben unberührt.

 

§ 12 Ausschluss aus dem Verein

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, wobei dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme und Berufung gegen den Ausschluss zu geben ist.

(2) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen oder dem Ansehen des Vereins beträchtlichen Schaden zugefügt hat.

(3) Der Verein erkennt im Fall des Ausschlusses Ehrungen und Auszeichnungen ab. Gleiches gilt für die Ernennungen als Ehrenvorsitzender und Ehrenmitglied.

 

§ 13 Allgemeine Mitgliedschaftsrechte und -pflichten

(1) Rechte der Mitglieder

a) Ordentliche Mitglieder, Jugendliche die das 16. Lebensjahr vollendet haben und Ehrenmitglieder sind berechtigt an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, Anträge zustellen und an Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken. Gesetzliche Vertreter sind ausgeschlossen.

b) Wählbar zum Vorstand gem. § 26 BGB sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar für den erweiterten Vorstand sind Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ehrenmitglieder sind auch wählbar.

c) Jedem Mitglied, das sich durch die Anordnung eines Vereinsorgans und/oder eines Organmitglieds, sowie eines Übungsleiters oder Spielführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vorstand zu.

d) Mitglieder, die länger als sechs Monate mit ihren Verpflichtungen im Rückstand sind, verlieren das Recht zur Teilnahme an Versammlungen und zur Ausübung des Stimmrechts.

e) Die Mitglieder des Vereins haben das Recht sämtliche Einrichtungen und Gerätschaften des Vereins in den dafür vorgesehenen Zeiten zu nutzen. Die Haus-/Hallenordnungen sind zu beachten. Den Anordnungen der Übungsleiter ist Folge zu leisten.

(2) Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind gehalten:

a) den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,

b) den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Übungsleiter und Spielführer in den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten.

c) die Beiträge pünktlich zu zahlen.

d) das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.

 

§ 14 Beitragswesen

(1) Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge und für besondere Leistungen Gebühren.

(2) Die Mitglieder sind zu folgenden Beitragsleistungen verpflichtet:

a) ein jährlicher Mitgliedsbeitrag

b) Abteilungszusatzbeiträge

Zusätzlich für Mitglieder der Tennisabteilung:

a) Arbeitsstunden

b) anteilige Trainingsgebühren

c) Gast-und Kursgebühren

(3) Die Beitragshöhe nach Abs. 2) kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Entscheidung darüber trifft der erweiterte Vorstand.

(4) Die Ehrenvorsitzenden und die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

(5) Der erweiterte Vorstand ist ermächtigt eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten, wie z. B. die Höhe, die Fälligkeit und die Zahlweise der Beiträge zu regeln.

(6) Neben dem Jahresbeitrag kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass der Verein einen nicht vorhersehbaren größeren Finanzbedarf decken muss, der mit den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder nicht zu decken ist. In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer einmaligen Umlage von den Mitgliedern beschließen. Der Beschluss ist mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen. Die Voraussetzungen der Nichtvorhersehbarkeit sind zu begründen. Die Höhe der Umlage, die das Mitglied als Einmalzahlung zu erbringen hat, darf 50 % des jährlichen Mitgliedsbeitrag nicht übersteigen.

(7) Der erweiterte Vorstand wird ermächtigt zur Durchführung von Maßnahmen der Mitgliederwerbung im Einzelfall für neu aufzunehmende Mitglieder einen ermäßigten Sonderbeitrag festzusetzen. Dieser ist auf das erste Jahr der Mitgliedschaft befristet.

(8) Der Vorstand wird ermächtigt einzelnen Mitgliedern auf deren Antrag hin, die bestehenden und künftigen Beitragspflichten zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Das Mitglied muss die Gründe für seinen Antrag gegenüber dem Vorstand glaubhaft darlegen und im Einzelfall nachweisen.

(9) Abwicklung des Beitragswesens

(a) Der Jahresmitgliedsbeitrag ist am 01. Februar und der Halbjahresbeitrag am 01. Februar und 1. August fällig und muss bis dahin auf dem Konto des Vereins eingegangen sein.

(b) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge zu erteilen. Die Erklärung des Mitglieds dazu erfolgt mit auf der Beitrittserklärung.

(c) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

(d) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Kontoangaben (IBAN und BIC), den Wechsel des Bankinstituts sowie die Änderung der persönlichen Anschrift und der E-Mail-Adresse schriftlich mitzuteilen.

(e) Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des Vereins im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand festsetzt.

(f) Weitere Einzelheiten zum Beitragswesen kann der Vorstand in der Beitragsordnung regeln.

(g) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch mit Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen.

(h) Der ausstehende Beitrag wird dann gemäß Beitragsordnung angemahnt.

(i) Im Übrigen ist der Verein berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu tragen.

 

§ 15 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand gem. § 26 BGB

c) der erweiterte Vorstand

d) der Leiter der Tennisabteilung als besonderer Vertreter nach § 30 BGB

 

§ 16 Arbeitsweise der Organe und deren Mitglieder, Vergütungsfragen

(1) Alle Organmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

(2) Bei Bedarf können die Aufgaben der Organmitglieder nach § 15 b und d im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über eine Tätigkeit im Rahmen des Abs. (2) trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4) Der Vorstand gemäß § 26 BGB ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Dies gilt für externe Auftragnehmer und auch für Beschäftigungen im Verein. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins und der Bedarf. Von der Entscheidung ist die nächste Mitgliederversammlung zu unterrichten.

(5) Im Übrigen haben die Organmitglieder nach § 15 b – c und Mitarbeiter einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon. Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes regelt die Geschäftsordnung Näheres.

(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(7) Vom erweiterten Vorstand können per Beschluss Pauschalen für den Aufwendungsersatz nach § 670 BGB festgesetzt werden.

 

§ 17 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt und soll in den ersten drei Monaten stattfinden.

(3) Der Termin und der Ort der Mitgliederversammlung werden sechs Wochen vorher auf den Internetseiten des Vereins, www.turnverein-lorch.de und durch Aushang in dem Informationskasten des Vereins an der Turnhalle der Wisperschule und Bleichstr. 1, 65391 Lorch, bekanntgegeben.

(4) In der Ankündigung sind die Mitglieder auf ihr Antragsrecht gesondert hinzuweisen. Mitglieder können Anträge an die Mitgliederversammlung stellen, wenn diese schriftlich mit Begründung vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind.

(5)Die Einladung und die Tagesordnung wird auf den Internetseiten des Vereins, www.turnverein-lorch.de und den Informationskästen des Vereins, an der Turnhalle der Wisperschule und Bleichstr.1, 65391 Lorch, bis spätestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekanntgegeben.

(6) Ein Vorstand- bzw. Vereinsmitglied welches vom Vorstand bestimmt wird, leitet die Versammlung.

(7) Über die Mitgliederversammlung hat der Vorstandsassistent oder ein anderes Vorstand- bzw. Vereinsmitglied ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter oder dem Vorstandsassistenten zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll aufzunehmen.

(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Es zählen nur die abgegebenen Ja und Nein Stimmen, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit.

(9) Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzettel durchgeführt. Sie müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand oder mindestens 25 % der erschienenen Mitglieder dies verlangen.

(10) Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Absatz (8) gilt analog.

(11) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder. Außerordentliche Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie der ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

§ 18 Vorstand

(1) Der Vorstand i. S. des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und höchstens sechs Personen. Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand in seiner Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands gemäß Satz 1. Soweit die Höchstzahl an Vorstandsmitgliedern nicht erreicht ist, sind in der folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung Ergänzungswahlen möglich.

(2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB vertreten den Verein
gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Wählbar sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder an
der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit
Stimmenmehrheit gefasst.

(5) Die Ämter des Vereinsvorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend davon beschließen, dass dem Vorstand und den Vorstandsmitgliedern für deren Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

 

§ 19 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem Vereinsorgan obliegen. Neben der Vertretung des Vereins hat der Vorstand die laufenden Geschäfte zu führen, zu denen auch die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen rechnet.

(2) Der Vorstand nimmt die Arbeitgeberfunktion im Verein wahr. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Verträge mit Selbständigen und freiberuflich Tätigen, sowie Dienstleistungs und Werkverträge. Ebenfalls umfasst sind die Verträge mit ehrenamtlich Tätigen des Vereins. § 16 bleibt unberührt.

(3) Über die internen Aufgaben und Zuständigkeitsverteilungen des Vorstands entscheidet dieser in eigener Zuständigkeit per einfachem Beschluss und erlässt eine Vorstandsgeschäftsordnung, in der die Einzelheiten zu regeln sind.

 

§ 20 Erweiterter Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) Mitgliedern des Vorstands nach à 26 BGB

b) den von den Abteilungen gewählten Abteilungsleitern

c) Beauftragter für Jugendarbeit

d) Beisitzern, die vom Vorstand nach § 26 BGB bestimmte Aufgaben zugeteilt bekommen.

(2) Die Vorstandsmitglieder b) bis d) werden von der Mitgliederversammlung bestätigt.
(3) Wählbar sind alle Mitglieder des Vereins, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

 

§ 21 Aufgaben des erweiterten Vorstands

(1) Der erweiterte Vorstand ist für die Durchführung des laufenden Sport- und Spielbetriebes zuständig. Die einzelnen Abteilungsleiter, Beauftragten und Beisitzer haben regelmäßig in den Vorstandssitzungen über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten.

(2) Der erweiterte Vorstand hat keine Entscheidungsbefugnis mit finanziellen Auswirkungen für den Vereinshaushalt. Insoweit hat er ein Vorschlags- und Beratungsrecht gegenüber dem Vorstand nach § 26 BGB.

(3) Die Aufgabenzuweisung innerhalb des erweiterten Vorstands wird durch einen Geschäftsverteilungsplan geregelt. Dieser wird vom erweiterten Vorstand eigenverantwortlich aufgestellt und mit einfacher Mehrheit beschlossen.

 

§ 22 Bestellung der Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB und des erweiterten Vorstands

(1) Die Vorstandswahlen erfolgen in einzelnen Wahlgängen.

(2) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.

(3) Personalunion zwischen den Ämtern des erweiterten Vorstands ist zulässig.

 

§ 23 Zuständigkeit und Aufgaben der Abteilung Tennis

(1) Im Verein wird eine Tennisabteilung geführt, die rechtlich und steuerrechtlich unselbständig ist.

(2) Der Tennisabteilung steht ein Abteilungsleiter vor, der von der Abteilungsversammlung gewählt wird und stimmberechtigtes Mitglied im erweiterten Vorstand ist. Er wird von der Mitgliederversammlung bestätigt.

(3) Der Abteilungsleiter ist besonderer Vertreter des Vereins gem. à 30 BGB. Er ist berechtigt in Angelegenheiten der Tennisabteilung den Verein nach außen zu vertreten und rechtsgeschäftlich zu verpflichten.

(4) Der Abteilungsleiter ist nicht berechtigt, folgende Rechtsgeschäfte einzugehen:

(a) Rechtsgeschäfte mit einem Gegenstandswert über Euro 500,00.

(b) Dauerschuldverhältnisse jeglicher Art

(c) Verträge mit Mitarbeitern des Vereins, sowie Sportlern, Trainern und sonstigen Dritten,die eine Dienst- oder Werkleistung zum Gegenstand haben. In diesen Fällen ist die Zuständigkeit des Vorstandes gem. § 26 BGB gegeben.
Die Abteilung hat jedoch ein Vorschlags- und Mitspracherecht und wird bei Personalentscheidungen durch den Vorstand gehört und beteiligt, insbesondere dann wenn die Belange der Abteilung berührt sind.

(5) Zur Erledigung der Aufgaben der Tennisabteilung wählen deren Mitglieder einen Tennisausschuss, dem mindestens 5 Personen angehören und Mitglied im Turnverein und der Tennisabteilung sein müssen. Die Aufgabenverteilung erfolgt jeweils nach der Wahl des Tennisausschusses durch den Abteilungsleiter Tennis.

(6) Die Abteilungsversammlung der Tennisabteilung findet jährlich statt und soll in den ersten drei Monaten stattfinden.

(7) Der Termin und der Ort der Abteilungsversammlung werden spätestens 4 Wochen vorher durch Aushang in den Informationskästen des Turnvereins an der Turnhalle der Wisperschule und Bleichstr.1, 65391 Lorch, angekündigt.

(8) Die Einladung und die Tagesordnung werden schriftlich bis spätestens 14 Tage vor dem Termin der Abteilungsversammlung den Abteilungsmitgliedern mitgeteilt.

(9) Der Abteilungsleiter Tennis leitet die Abteilungsversammlung.

(10) Das Nähere regelt die Verordnung der Tennisabteilung, die vom Tennisausschuss beschlossen wird. Die Verordnung der Tennisabteilung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

(11) Die Mitgliedschaft in der Tennisabteilung wird gesondert erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Abteilungsleiter zu richten. Für das Aufnahmeverfahren gelten die allgemeinen Regelungen dieser Satzung. Für die Mitglieder der Tennisabteilung gelten neben den allgemeinen Pflichten des Vereins gesonderte Beitragspflichten.

 

§ 24 Ausschüsse

(1) Für bestimmte Arbeitsgebiete, Aufgaben und Projekte des Vereins kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen, die bestimmte Aufgaben zu erfüllen haben. Die Einsetzung kann auch befristet erfolgen.

(2) Der Vorstand legt die Aufgaben, die Arbeitsweise, die Dauer der Tätigkeit und alle weiteren Rahmenbedingungen der Ausschussarbeit fest.

(3) Die Ausschussmitglieder müssen nicht Mitglied des Vereins sein.

 

§ 25 Vereinsjugend

(1) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr über den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze dieser Satzung unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.

(2) Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

(3) Der Beauftragte für Jugendarbeit ist Mitglied im erweiterten Vorstand.

(4) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Satzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung.

(5) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

 

§ 26 Kassenprüfer

Es werden jährlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht Mitglied des erweiterten Vorstandes sein dürfen. Eine Blockwahl ist möglich. Die Aufgabe der Kassenprüfer ist es, die Buchführung des Schatzmeisters zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis zu berichten.

 

§ 27 Vereinsordnungen

(1) Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen.

(2) Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.

(3) Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der erweiterte Vorstand zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.

(4) Vereinsordnungen können bei Bedarf u.a. für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden:

a) Geschäftsordnung

b) Verordnung der Tennisabteilung

c) Finanzordnung

d) Beitragsordnung

e) Wahlordnung

f) Jugendordnung

g) Ehrenordnung

(5) Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Mitgliedern des Vereins bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.

 

§ 28 Ehrungen und Auszeichnungen

(1) Der Verein verleiht aus bestimmten Anlässen Ehrungen und Auszeichnungen an seine Mitglieder, er ernennt Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende.

(2) Zuständig für die Zuerkennung der Auszeichnungen ist die Mitgliederversammlung, gleiches gilt für die Aberkennung.

(3) Einzelheiten und die Voraussetzungen für die Ehrungen regelt die Ehrenordnung des Vereins, die vom erweiterten Vorstand beschlossen wird.

 

§ 29 Haftungsausschluss

Die Mitglieder des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und die Übungsleiter und
Mitarbeiter des Vereins haften nicht für Schäden, die im Rahmen der Aufgabenerfüllung entstanden sind und nur auf einem fahrlässigen Verhalten beruhen.

 

§ 30 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Mitglieder des Vereins in der Datenverarbeitung des Vereins gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten

b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt

d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

(3) Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken des Vereins zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§ 31 Auflösungsbestimmungen

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder durch Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lorch, die es unmittelbar und ausschließlich für sportliche und gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 32 Schlussbestimmung

(1) Die Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 17.03.2006 beschlossen und durch die ordentlichen Mitgliederversammlungen am 10.04.2015, 15.04.2016 sowie 13.04.2018 geändert.

(2) Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.